Heil- und Hilfsmittel

Heil- und Hilfsmittel

Heilmittel

Als Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie Anspruch auf Heilmittel. Das sind zum Beispiel Krankengymnastik, Massage, Bewegungstherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie oder Ergotherapie. Heilmittel darf Ihnen nur eine Ärztin oder ein Arzt verordnen. Und auch nur dann, wenn die Heilmittel notwendig sind, also wenn sie eine bestehende Krankheit heilen oder lindern helfen, Pflegebedürftigkeit verhindern. Die Verordnung gilt auch dann als notwendig, wenn die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes in Gefahr wäre. Heilmittel dürfen ausschließlich von zugelassenen Heilmittelerbringern wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten abgegeben werden.

Kostenübernahme durch Krankenkasse

Ihr Arzt kann ein Heilmittel nur dann verordnen, wenn der therapeutische Nutzen anerkannt und die Qualität bei der Leistungserbringung gewährleistet ist. Welche Heilmittel verordnungsfähig sind, ist in den Heilmittelrichtlinien veröffentlicht. Im sogenannten Heilmittelkatalog sind den einzelnen Erkrankungsbildern die Heilmittel zugeordnet, die verordnet werden können. Bei Fragen zu den Heilmittelrichtlinien wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.

Zuzahlungen bei Heilmitteln

Die Zuzahlung bei Heilmitteln beträgt zehn Prozent der Kosten des Heilmittels zuzüglich zehn Euro je Verordnung. Die Verordnung kann mehrere Anwendungen umfassen. Sofern Sie unterschiedliche Leistungserbringer (Massage, Fango etc.) für die vom Arzt verordneten Heilmittel in Anspruch nehmen, müssen Sie die Zuzahlungen von zehn Euro je Verordnung an denjenigen leisten, der die Originalverordnung erhält und abrechnet.

Für Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind, entfällt dieser Eigenanteil.

Die Befreiung von der Rezeptgebühr und somit auch von vielen Zuzahlungen (Rezeptgebühr, Praxisgebühr, Krankenhauseigenanteil, Physiotherapie-Eigenanteil, Anteil für häusliche Krankenpflege etc.) muss bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden, die Ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen lässt.

Der zumutbare Eigenanteil liegt bei chronisch Kranken bei 1 % des Jahreseinkommens.
Beispiel: Rente 12.000,00 € / Jahr - Eigenanteil 120,00 € / Jahr (=1 Prozent).
Beträge die den zumutbaren Eigenanteil übersteigen, werden auf Antrag durch die Krankenkasse erstattet.

Viele Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Möglichkeit, am Anfang des Kalenderjahres den vorher ermittelten Eigenanteil zu bezahlen, um dann für den Rest des Jahres eine Bescheinigung auszustellen, die bestätigt, dass der Versicherte von der Zahlung von Eigenanteilen befreit ist.
Ihr Vorteil: Es entfällt das lästige Sammeln von Quittungen und Belegen!

Hilfsmittel

Die gesetzlichen Krankenkassen kommen für Hilfsmittel auf, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bereits vorhandene Behinderung ausgleichen. Bei diesen technischen Hilfen gibt es eine breite Palette von Produkten: Von Inkontinenzhilfen und Kompressionsstrümpfen über Schuheinlagen, Prothesen und Orthesen bis hin zu Rollstühlen und Hörgeräten. Die Versorgung mit einem Hilfsmittel muss von der Krankenkasse grundsätzlich vorher genehmigt werden, soweit diese nicht (z.B. für bestimmte Hilfsmittel oder bis zu einer bestimmten Wertgrenze) darauf verzichtet hat. Dies gilt auch dann, wenn das Hilfsmittel von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt verordnet wurde.

Messgeräte

Messgeräte (z.B. zur Messung des Blutdrucks oder des Blutzuckers) werden von Ihrer Krankenkasse nur dann erstattet, wenn das jeweilige Gerät zur dauernden, selbstständigen Überwachung des Krankheitsverlaufs oder zur selbstständigen, sofortigen Anpassung der Medikation aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist.

Sehhilfen/Brillen

Einen Leistungsanspruch haben Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Erwachsene Versicherte haben nur noch bei schwerer Sehbeeinträchtigung einen Anspruch auf Sehhilfen /Brillen. Anspruch besteht außerdem auf therapeutische Sehhilfen zur Behandlung von Augenverletzungen und Augenerkrankungen.
Soweit ein Anspruch besteht, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die erforderlichen Sehhilfen in Höhe der vertraglich vereinbarten Preise, maximal bis zur Höhe der jeweils geltenden Festbeträge.
Wer 18 Jahre und älter ist, trägt sämtliche Kosten für Sehhilfen selbst – mit folgenden Ausnahmen:
- Therapeutische Sehhilfen, sofern sie der Behandlung von Augenverletzungen oder -erkrankungen dienen (beispielsweise besondere Gläser, Speziallinsen, Okklusionsschalen). Bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festgelegt.
- Schwere Sehbeeinträchtigung - das bedeutet: Wenn Sie auf beiden Augen eine Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 nach der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation aufweisen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen und Sie grundsätzlich einen Anspruch auf geeignete Sehhilfen – z.B. auf Lupengläser, Fernrohrbrillen oder elektronisch vergrößernde Sehhilfen, ein sogenanntes Bildschirmlesegerät – haben, erfahren Sie von Ihrem Augenarzt.

Nähere Informationen zur Klassifikation von Sehbeeinträchtigungen erhalten Sie beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information.

Zuzahlungen bei Hilfsmitteln

Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind – das sind zum Beispiel Inkontinenzhilfen, Stoma-Artikel, Verbrauchsmaterialien für ein Beatmungsgerät und Applikationshilfen wie Sonden oder Insulinspritzen – zahlen Sie zehn Prozent der Kosten pro Packung dazu, maximal aber zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf an solchen Hilfsmitteln. Für alle anderen Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregel von zehn Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro. In jedem Fall zahlen Sie nicht mehr als die Kosten des Mittels. Die Preise für Hilfsmittel werden zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern vereinbart. Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt, bildet dieser die Obergrenze für die vertraglich zu vereinbarenden Preise.

Pflegehilfsmittel

Grundsätzlich werden unter Pflegehilfsmitteln Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind oder sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.
Die Pflegekasse unterscheidet:
- technische Hilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem
- Verbrauchsprodukte wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen

Übernahme der Kosten durch die Pflegekasse

Kosten für Hilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen informiert darüber, welche Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt bzw. leihweise überlassen werden.

Zuzahlungen für Pflegehilfsmittel

Zu den Kosten für technische Hilfen muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro, zuzahlen. Größere technische Hilfsmittel werden oft leihweise überlassen, so dass eine Zuzahlung entfällt. Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 31 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen die Krankenkassen die Kosten.

Verbrauchsprodukte

Für sogenannte „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ übernimmt die Pflegekasse die Kosten - bis zu 31 Euro je Monat. D.h. die Rechnung des Lieferanten wird zwecks Erstattung bei der jeweiligen Pflegekasse eingereicht. Erstattet werden Aufwendungen für z. B. folgende Produkte: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Hände-Desinfektion, Flächendesinfektion.

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