Behandlungspflege
Behandlungspflege
Hier geht es um Leistungen nach § 37.2 SGB V (Sozialgesetzbuch 5).
Sogenannte Behandlungspflegen sind Leistungen der Krankenkassen, d. h. sie werden zusätzlich zur Pflegeversicherung, egal ob Sach-, Geld- oder Kombinationsleistungen in Anspruch genommen werden, durch den behandelnden Arzt bei medizinischer Notwendigkeit verordnet (auf einem Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege) und können dann von einem Pflegedienst mit Krankenkassenzulassung, nach vorheriger Genehmigung (das regelt der Pflegedienst für Sie!) direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden.
Folgende Leistungen fallen in den Bereich der Behandlungspflege und können bei medizinischer Indikation ärztlich verordnet werden:
- Medikamenten-Gabe bzw. Herrichten von Medikamenten, zur Absicherung der regelmäßigen und korrekten Medikamenteneinnahme
- kontrollierte Verabreichung von Medikamenten
- Stellen der Medikamente im Wochendispenser
- Medikamentenneueinstellung
- kontrollierte Verabreichung von BTM- bzw. rezeptpflichtigen Medikamenten
- Wundversorgung und Verbandwechsel z.B. nach Operationen
- Kompressionswickel der Arme und der Beine, bei Stauungen
- Kompressionsstrümpfe morgens anziehen und abends ausziehen
- Insulin-Spritzen, zur Absicherung der regelmäßigen und korrekten Insulin-Gabe mit Blutzuckerkontrolle
- Heparin-Spritzen nach Operationen („Anti-Thrombose-Spritze“)
- Katheterisierung der Blase incl. Katheterwechsel
- Anlegen von Infusionen
- Port-Versorgung (z. B. bei künstlicher Ernährung mit Infusionen)
- Verbandwechsel bei PEG (Ernährungssonde) und suprapubischer Harnableitung
- medizinische Einreibungen mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- Gabe von Augentropfen
- Hebe- und Senkeinlauf als therapeutische Maßnahme
- Blutdruckmessung
- Blutzuckermessung
- verschiedene andere, regional unterschiedliche Behandlungspflegen – fragen Sie Ihren Pflegedienst!
Es wird von der Krankenkasse eine Selbstbeteiligung zur häuslichen Krankenpflege erhoben und eingefordert.
Für Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind, entfällt dieser Eigenanteil.
Je Verordnung häuslicher Krankenpflege sind ansonsten 10 € fällig (daher den verordnenden Arzt bitten, den Zeitraum bei Dauerverordnungen möglichst lange zu wählen: z.B. für 6 – 12 Monate). Zusätzlich sind 10 % der Kosten der Behandlungspflege zu zahlen - jedoch für 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt.
Beispiel:
1 x täglich eine Insulin-Spritze (durch Pflegedienst) – maximaler Eigenanteil/Jahr: ca. 35,20 €
(Behandlungspflege-Kosten, für max. 28 Tage – ca. 9 €/Tag + Kosten für die ärztliche Verordnung, für 1 Jahr ausgestellt – 10 €)
Für Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind, entfällt dieser Eigenanteil.
Die Befreiung von der Rezeptgebühr und somit auch von vielen Zuzahlungen (Rezeptgebühr, Praxisgebühr, Krankenhauseigenanteil, Physiotherapie-Eigenanteil, Anteil für häusliche Krankenpflege etc.) muss bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden, die Ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen lässt.
Der zumutbare Eigenanteil liegt bei chronisch Kranken bei 1 % des Jahreseinkommens.
Beispiel: Rente 12.000,00 € / Jahr - Eigenanteil 120,00 € / Jahr (= 1 Prozent).
Beträge die den zumutbaren Eigenanteil übersteigen, werden auf Antrag durch die Krankenkasse erstattet.
Viele Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Möglichkeit, am Anfang des Kalenderjahres den vorher ermittelten Eigenanteil zu bezahlen, um dann für den Rest des Jahres eine Bescheinigung auszustellen, die bestätigt, dass der Versicherte von der Zahlung von Eigenanteilen befreit ist.
Ihr Vorteil: Es entfällt das lästige Sammeln von Quittungen und Belegen!



